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Nach Art. 33 Abs. 5 EU-DSGVO ist jede Datenschutzverletzung unverzüglich binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führte voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Zur Abwägung, ob für den Betroffenen ein Risiko gegeben ist, wird der Risikokatalog des Erwägungsgrundes 75 EU-DSGVO (Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen) berücksichtigt und entsprechend dokumentiert.

Bei einem hohen Risiko informieren wir Sie nach Art. 34 EU-DSGVO unverzüglich

  • in verständlicher Sprache,
  • mit einer Beschreibung, was genau passiert ist,
  • was als Gegenmaßnahme getan wurde
  • und wie nun reagiert werden soll, um Schlimmeres zu verhindern.

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